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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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| Eine
Scanto-Dachsanierung / Dachreparatur erfordert nicht immer alle
angeführten Sanierungs-Positionen. Die entsprechenden Seiten
bieten daher nur einen Überblick über eventuell
erforderliche
Dachsanierungsarbeiten. Wir verweisen ausdrücklich auf den jeweiligen schriftlichen Kostenvoranschlag, in welchem der objektbezogene Leistungsumfang beschrieben ist. Rechtsverbindlichkeiten können aus den Darstellungen auf unserer Website nicht abgeleitet werden. |
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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN |
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| Für
Angebote, Lieferungen
und Leistungen der Fa. HEDBERG Schwarzdeckerei und HandelsgesmbH gelten
ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen
HEDBERG
und dem Käufer wird beim ersten Vertragsabschluß
vereinbart,
daß diese Bedingungen auch sämtlichen
Folgegeschäften -
auch solchen, die in Ausnahmefällen mündlich,
insbesondere
telefonisch abgeschlossen werden - zugrunde gelegt werden. Einkaufs-
und sonstige Bedingungen des Käufers gelten nur soweit, als
sie
den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Besondere
Vereinbarungen, Nebenabreden und/oder nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen es Vertrages/Auftrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung. |
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| I. | Angebot,
Vertragsabschluß, Anbotsunterlagen |
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| 1. | Angebote von HEDBERG sind stets freibleibend. | |
| 2. | Die zu dem Angebot/Kostenvoranschlag gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind lediglich als annähernd zu betrachten. Es kann keine Rechtsverbindlichkeit für zugesicherte Eigenschaften oder Ausführungsarten abgeleitet werden, außer diese werden separat schriftlich bestätigt. | |
| 3. | An
Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, anderen Informationen und Projektunterlagen
behält
sich HEDBERG ausdrücklich Eigentums- und Urheberrecht vor, sie
dürfen ohne schriftliche Zustimmung, weder
vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden. |
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| II. | Preise |
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| 1. | Die
angeführten Preise sind stets freibleibend und
veränderlich. |
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| III. | Zahlungsbedingungen |
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| 1. | Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen zahlbar binnen 14 Tagen frei Zahlstelle von HEDBERG. | |
| 2. | Bei Zahlungsverzug haftet der Käufer für alle HEDBERG entstandenen Kosten, Mahn-, Anwalts-, Gerichtskosten sowie Verzugszinsen, welche 2% über dem jeweiligen Diskontsatz liegen, mindestens aber 8 % aus dem Titel des Schadenersatzes. | |
| 3. | Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets zahlungshalber. Die Bezahlung gilt erst bei der Einlösung. | |
| 4. | Unberechtigte
Skontoabzüge
und andere zu unrecht abgezogene Beträge werden nachgefordert,
wobei eine Bearbeitungsgebühr von EUR 8,00 pro Reklamation in
Rechnung gestellt wird. |
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| IV. | Garantie |
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| Die
Voraussetzung ist die
unverzügliche Meldung des Schadens binnen 24 Stunden (Pflicht
zur
Schadensbegrenzung). Die Gewährleistung, ist das Anbot
festgelegt,
gilt für die Zeit ab Rechnungslegung, auf Dichtheit
für
Arbeit und Material, sofern nachstehende Punkte die Garantie nicht
einschränken und/oder ausschließen. Für
örtliche
Reparaturen oder Teilflächensanierungen kann keine
Dichtheitsgarantie für das gesamte Dach übernommen
werden,
sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich von HEDBERG
bestätigt worden ist. Die Behebung von Mängeln
erfolgt in
angemessener Frist nach vorheriger Begutachtung durch HEDBERG
kostenlos, sofern die Gewährleistung vom Käufer zu
Recht
gefordert wurde. |
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| 1. | Die Garantie bei Dachsanierungen setzt voraus, dass der darunter befindliche Dachaufbau (alte Eindeckung, Konstruktion und Aufbau der Decke) den einschlägigen Normen und Richtlinien entsprach. Der Nachweis hierfür obliegt dem Kunden. | |
| 2. | Für bauseits angeordnete Arbeiten, welche nicht von HEDBERG ausdrücklich vorher genehmigt wurden, kann keine Gewährleistung/ Garantie übernommen werden. Es kann ebenfalls keine Haftung aus Schäden, welche im Zuge dieser bauseits angeordneten Arbeiten entstehen könnten, übernommen werden. | |
| 3. | Sollten innerhalb der Garantiefrist ein oder mehrere Garantiefälle eintreten, so tritt keine Verlängerung der ursprünglich festgelegten Garantiefrist ein. | |
| 4. | Ansonsten sind Garantieansprüche innerhalb der genannten Garantiefrist nach den Bestimmungen des § 933 des ABGB geltend zu machen. | |
| 5. | Garantieansprüche
sind ausgeschlossen bei: |
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| 5.1. | Mängel durch unsachgemäße Behandlung und Wartung. | |
| 5.2. | Mängel durch Beschädigung der Dachabdichtung - durch wen auch immer. | |
| 5.3. | Mängel durch ungewöhnliche mechanische, physikalische und chemische Beanspruchung. | |
| 5.4. | Mängel durch höhere Gewalt (Sturm, Erdbeben, etc.) | |
| 5.5. | Mängel, Schäden durch Nutzungsänderung, bauliche Veränderung der Unterkonstruktion bzw. des Objektes. | |
| 5.6. | Mängel, die ohne unser Wissen und ohne unser Einverständnis - durch wen auch immer - behoben werden. Dann erlischt auch die Garantie komplett. | |
| 5.7. | Falls es sich als keine
Reklamation erweisen
sollte, ist die Besichtigung kostenpflichtig. Regiestunden und Km-Geld
Abrechnung, nach unserer jeweils gültigen Preisliste. |
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| V. | Leistungsumfang
der Arbeiten |
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| 1. | Der Leistungsumfang wird im Angebot/Kostenvoranschlag festgelegt. Darüber hinausgehende Arbeiten werden - soweit sie nicht anders vereinbart wurden - nach dem jeweils gültigen Regiestundensatz bzw. lfm/m EUR - Preis, falls angeführt, nach freier Wahl von HEDBERG abgerechnet. | |
| 2. | Nach Fertigstellung der Arbeiten obliegt es dem Auftraggeber, die Blitzschutzanlage zu überprüfen, bei Bedarf zu reparieren und einen neuen Befund einzuholen. Diese Kosten sind nicht im Angebot enthalten. | |
| 3. | Sofern
nicht anders vereinbart
wurde, erfolgt die Entsorgung der abgetragenen Materialien
(Kies/Schotter, Dachpappe, Folie, Wärmedämmung,
Verblechungen
usw.) durch HEDBERG, wobei die anfallenden Abtransport-, Container-,
Entsorgungskosten und/oder Deponiegebühren dem Kunden separat
in
Rechnung gestellt werden. |
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| VI. | Schadenersatz,
Haftung, Lieferfristen, Wertminderung |
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| 1. | Kleinere Mengen von stehendem Wasser auf einem Flachdach stellen keine Ursache für eine Wertminderung der Leistung von HEDBERG dar. Siehe hierzu ÖNORM B 2220, sowie ÖNORM B 7220. | |
| 2. | Technische und rohstoffbedingte geringfügige Abweichungen hinsichtlich Farbe und Qualität können nicht beanstandet werden und berechtigen nicht zu einem Anspruch auf Wertminderung der erbrachten Leistung. | |
| 3. | Die bekannt gegebenen Lieferfristen sind stets nur als annähernd zu betrachten und gelten witterungsbedingt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, Streik, Arbeiter - oder Energiemangel, mangelnde Transportmöglichkeit, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Schlechtwetter, Ansprüche aus verspäteter Lieferung usw., dies alles auch beim Vorlieferanten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind aus diesen Titeln ausgeschlossen. | |
| 4. | Gegenüber
Ansprüchen
von HEDBERG kann der Käufer nur dann eine Aufrechnung
erhalten,
wenn die Forderung des Käufers unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. |
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| VII. | Anwendbares
Recht, Wirksamkeit, Schriftform |
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| 1. | Es gilt das Recht der Republik Österreich. | |
| 2. | Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrige Punkte hiervon nicht berührt. Der unwirksame Punkt wird durch einen solchen Punkt ersetzt, der dem wirtschaftlichen Zweck des Punktes am nächsten kommt. | |
| 3. | Änderungen
und
Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der
Vereinbarung
im Kaufvertrag. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden
binden
HEDBERG nur nach schriftlicher Bestätigung durch die
Geschäftsleitung. |
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| VIII. | Gerichtsstand |
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| Für
alle Streitigkeiten ist
das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich
zuständige
ordentliche Gericht maßgebend. Gerichtstand Wr. Neustadt. HEDBERG Schwarzdeckerei und HandelsgesmbH ist beim LG Wr. Neustadt unter FN 43380 w registriert. Gesellschaftssitz: A-2331 Vösendorf. Diese Liefer-und Verkaufsbedingungen sind gültig ab 15. März 2004. |
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